Dienstleistung

Gewerbe abmelden

Geben Sie den Betrieb Ihres Gewerbes auf, dann müssen Sie Ihr Gewerbe abmelden. Das Gleiche gilt, wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes in eine andere Gemeinde verlegen. Sie müssen Ihr Gewerbe dann in der früheren Gemeinde abmelden und bei Fortführung in der neuen Gemeinde anmelden.

Anzeigepflichtig sind bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende, bei Personengesellschaften (z.B. OHG, BGB-Gesellschaft) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter.

Zuständige Stelle

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung der bisherigen Betriebsstätte
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Mitarbeiter
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zuständige Stelle

die Gemeinde-/Stadtverwaltung der bisherigen Betriebsstätte

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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen
  • Betriebsauflösung oder
  • Änderung der Rechtsform Ihres Gewerbes
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Verfahrensablauf

Sie können Ihr Gewerbe persönlich, online, per Post oder Fax abmelden. Die Abmeldung können Sie auch über das Netzwerk einheitlicher Ansprechpartner vornehmen.

  • Wenn die Abmeldung persönlich oder schriftlich erfolgt, müssen Sie den Formularvordruck „Gewerbe-Abmeldung“ (GewA 3) ausfüllen und persönlich unterschreiben. Das Formular „GewA 3“ liegt bei der für die Abmeldung zuständigen Stelle aus, beziehungsweise steht auch, je nach Angebot, zum Download zur Verfügung.
  • Für den Empfang Ihrer Gewerbe-Abmeldung erhalten Sie von der zuständigen Stelle eine Bescheinigung.
  • Die für die Abmeldung zuständige Stelle leitet die Gewerbeabmeldung an andere Stellen, wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.
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Frist/Dauer

Sie sind verpflichtet, Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsauflösung oder der Änderung der Rechtsform abzumelden.

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Bearbeitungsdauer

Wenn Sie das Formular korrekt ausgefüllt haben und Ihre Unterlagen vollständig sind, bescheinigt Ihnen die Behörde den Empfang Ihrer Abmeldung bei persönlicher Vorsprache sofort oder innerhalb von drei Tagen. Bei schriftlicher oder elektronischer Abmeldung erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Gewerbeabmeldung innerhalb von drei Tagen.

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Kosten/Leistung

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.

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Sonstiges

Steht die Einstellung des Betriebes eindeutig fest und Sie melden Ihr Gewerbe nicht ab, wird die Abmeldung von Amts wegen vorgenommen.

Bei einer persönlichen Vorsprache kann eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich sein. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

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Rechtsgrundlage

Gewerbeordnung (GewO):

  • § 14 Anzeigepflicht
  • § 15 Empfangsbescheinigung
  • § 55c Anzeigepflicht bei Reisegewerbe
  • § 6b Absatz 1 GewO und § 71a fortfolgende LVwVfG in Verbindung mit §§ 1 fortfolgende des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW) (Verfahren über eine einheitliche Stelle, einheitliche Ansprechpartner)

Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG):

  • § 3a elektronische Kommunikation

Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV)

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Zugehörigkeit zu