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Dienstleistung

Gewerbe ummelden

Eine Gewerbeummeldung kann aus den folgenden Gründen notwendig sein:

  • Sie verlegen den Sitz Ihres Unternehmens innerhalb der Gemeinde oder Stadt.
    In diesem Fall müssen Sie die Gewerbeummeldung auch vornehmen, wenn Sie den Standort einer unselbstständigen Zweigniederlassung wechseln.
  • Sie wechseln den Gegenstand Ihres Gewerbes.
  • Sie wollen den Gegenstand Ihres Gewerbes auf Waren oder Dienstleistungen ausdehnen, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind.

Auch wenn Sie reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten ausüben oder ein Reisegewerbe betreiben, müssen Sie eine Gewerbeummeldung vornehmen, falls Sie den Gewerbegegenstand ändern oder auf andere Waren oder Dienstleistungen ausdehnen möchten.

Achtung: Wenn Sie Ihr Gewerbe in eine andere Gemeinde oder Stadt verlegen möchten, reicht eine Gewerbeummeldung nicht aus. Sie müssen in diesem Fall Ihr Gewerbe erst am alten Standort abmelden und anschließend am neuen Standort wieder anmelden.

Anzeigepflichtig für die Ummeldung sind

  • bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende,
  • bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, BGB-Gesellschaft) alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und
  • bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter.
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Mitarbeiter
  • Mitarbeiterin im Ordnungsamt
    Fischer, Marina
  • Stellvertretende Ordnungsamtsleiterin
    Rau, Sophie
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Formular & Online-Prozess
  • Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Gewerbe-Ummeldung
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Voraussetzungen

Sie möchten

  • den Sitz Ihres Unternehmens innerhalb der Gemeinde oder Stadt verlegen
  • den Standort einer unselbständigen Niederlassung wechseln
  • den Gegenstand Ihres Gewerbes wechseln oder
  • den Gegenstand Ihres Gewerbes auf Waren oder Dienstleistungen ausdehnen, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind.
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Verfahrensablauf

Sie müssen Ihr Gewerbe schriftlich oder in elektronischer Form bei der zuständigen Stelle ummelden. Eine einfache E-Mail genügt nicht. Die Ummeldung können Sie auch über das Netzwerk einheitlicher Ansprechpartner vornehmen.

Verwenden Sie dafür das Formular "Gewerbe-Ummeldung". Es liegt in Ihrer Gemeinde aus beziehungsweise steht auch, je nach Angebot Ihrer Gemeinde, zum Download zur Verfügung.

Wenn Sie die Anzeige schriftlich einreichen, müssen Sie das Formular unterschreiben.

Wenn Sie nicht selbst das Gewerbe ummelden beziehungsweise die gesetzliche Vertretung es nicht selbst ummeldet, benötigt die mit der Ummeldung beauftragte Person eine schriftliche Vollmacht.

Melden Sie das Gewerbe schriftlich beziehungsweise elektronisch um, erhalten Sie innerhalb von drei Tagen die Bestätigung Ihrer Gewerbeummeldung mit der Gebührenrechnung zugeschickt. Bei persönlicher Antragstellung erhalten Sie die Bestätigung direkt ausgehändigt.

Die für die Ummeldung zuständige Stelle leitet die Anzeige der Gewerbeummeldung an andere Stellen wie zum Beispiel das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.

Hinweis: Ist eine Erlaubnis erforderlich und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.

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Frist/Dauer

Sie müssen Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung oder Änderung beziehungsweise der Erweiterung des Gewerbegegenstands ummelden.

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Kosten/Leistung

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.

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Rechtsgrundlage
  • § 14 Gewerbeordnung (GewO) (Anzeigepflicht)
  • § 15 Gewerbeordnung (GewO) (Empfangsbescheinigung)
  • § 55c Gewerbeordnung (GewO) (Anzeigepflicht bei Reisegewerbe)
  • § 3a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (elektronische Kommunikation)
  • § 6b Absatz 1 GewO und § 71a ff. LVwVfG in Verbindung mit §§ 1 ff. des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW) (Verfahren über eine einheitliche Stelle, einheitliche Ansprechpartner)
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Zugehörigkeit zu
  • Sachgebiet: Ordnungsamt
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Gemeinde Kernen
Stettener Straße 12
71394 Kernen im Remstal
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