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Dienstleistung

Wohngeld beantragen

Sie erhalten Wohngeld, wenn Sie nicht über ausreichendes Einkommen verfügen, um Ihren Wohnraum zu bezahlen. Das Wohngeld für Mieterinnen und Mieter heißt Mietzuschuss, das Wohngeld für Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum heißt Lastenzuschuss.

Höhe:

Abhängig vom Einzelfall.
Es orientiert sich an der Haushaltsgröße, dem Einkommen und der Miete beziehungsweise Belastung.

Dauer:

In der Regel für 12 Monate.

Im Einzelfall kann dieser Zeitraum länger oder kürzer sein.
Wollen Sie Wohngeld nach diesem Zeitraum weiter beziehen, müssen Sie es neu beantragen.

Direkt zum Online-Antrag, zu Papierformularen (PDF) und weiteren Informationen

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Zuständige Stelle
Landratsamt Rems-Murr
Alter Postplatz 10 10
71332 Waiblingen
Lageplan anzeigen
Anfahrt/Routing
Fahrplanauskunft
Telefon:
0 71 51 501-0
Fax:
0 71 51 501-1525
Web:
http://www.rems-murr-kreis.de
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Formular & Online-Prozess
  • Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Wohngeld beantragen
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Voraussetzungen
  • Ihr Gesamteinkommen liegt nicht über einer bestimmten Grenze.
    Die Einkommensermittlung orientiert sich am Einkommensteuergesetz, das heißt maßgebend sind Ihre individuellen steuerpflichtigen positiven Einkünfte, ergänzt um einen Katalog zu berücksichtigender steuerfreier Einnahmen.
  • Sie tragen die Kosten für den Wohnraum selbst. Wenn sie durch Dritte übernommen werden, können Sie kein Wohngeld erhalten.

Kein Wohngeld erhalten Empfängerinnen und Empfänger folgender Transferleistungen:

  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
  • Bürgergeld
  • Übergangsgeld und Verletztengeld jeweils in Höhe des Arbeitslosengeldes II, auch bei Vorschüssen und Abschlagszahlungen auf Übergangs- oder Verletztengeld
  • Zuschüsse zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft für Auszubildende und Studierende
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Kinder- und Jugendhilfe, wenn im Haushalt ausschließlich Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistungen leben

Ausnahmen:

  • Sie erhalten die Transferleistung ausschließlich als Darlehen oder die Transferleistung wurde abgelehnt, entzogen oder versagt.
  • Sie wechseln vom Bezug einer Transferleistung in das Wohngeld.
  • Personen, die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und daher bei der Berechnung der Transferleistung berücksichtigt worden sind.
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Verfahrensablauf

Das Wohngeld beantragen Sie am besten schriftlich. Nutzen Sie das oben stehende Papierformular. Sie erhalten es auch bei der zuständigen Stelle.

Sie müssen unterschiedliche Papierformulare benutzen, abhängig davon, ob Sie Wohnraum gemietet haben (Mietzuschuss) oder dieser Eigentum von Ihnen ist (Lastenzuschuss).

Wenn Sie einen Erstantrag auf Mietzuschuss stellen möchten, können Sie auch den oben zur Verfügung stehenden Onlineantrag nutzen.

Sie können Wohngeld auch formlos beantragen. Dabei gelten Besonderheiten.
Ihr (formloser) Antrag gilt dann zu diesem Zeitpunkt als gestellt. Reichen Sie das ausgefüllte Formular samt aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Ihnen mitgeteilten Frist nach. Bei einer positiven Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie ab dem 1. Tag des Monats der formlosen Antragstellung Wohngeld.

Die Entscheidung über Ihren Antrag erhalten Sie schriftlich in Form eines Bescheids.

Bei einem positiven Bescheid überweist Ihnen die zuständige Stelle die Zahlungen einmal monatlich im Voraus auf das von Ihnen angegebene Konto.

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Erforderliche Unterlagen
  • Nachweis über die Anzahl der Haushaltsmitglieder.
  • Nachweis über die Miete (Mietvertrag etc.) oder Belastung (Darlehensvertrag etc.).
  • Nachweise über das Gesamteinkommen des Haushalts (Arbeitseinkommen, Rente, Kindergeld etc.).
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Frist/Dauer
  • Erstantrag: keine
  • Anträge auf Weiterleistung: Bitte stellen Sie Ihren Antrag auf Weiterleistung frühzeitig, zum Beispiel zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraumes. So können Zahlungsunterbrechungen vermieden werden.
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Kosten/Leistung

keine

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Sonstiges

Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert bzw. verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sogenannten Datenabgleich überprüfen.

Wenn Sie im Bezug von Wohngeld stehen und Kindergeld erhalten, besteht eventuell auch ein Anspruch auf Kinderzuschlag. Ob Sie Anspruch auf Kinderzuschlag haben, können Sie mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse prüfen und den Antrag direkt online stellen. Den Link dazu finden Sie in den vertiefenden Informationen.

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Rechtsgrundlage
  • Wohngeldgesetz (WoGG)
  • Wohngeldverordnung (WoGV)
  • Wohngeldverwaltungsvorschrift (WoGVwV)
  • Wohngeldgesetz-Ausführungsgesetz (WoGGAG BW)
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Weitere Hinweise

Hinweise zur Wohngeldreform zum 1. Januar 2023:

Die Wohngeldbehörde erwartet viele Anträge im Jahr 2023. Die Dauer der Bearbeitung kann deswegen länger dauern. Bitte haben Sie etwas Geduld.

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Gemeinde Kernen
Stettener Straße 12
71394 Kernen im Remstal
Öffnungszeiten
Kontakt
07151 4014-0
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