Die Neuordnung der Grundsteuer wurde notwendig, weil das Bundesverfassungsgericht 2018 die bisherige Bewertung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für verfassungswidrig erklärte.
Das Problem lag in der Verwendung veralteter Einheitswerte, die in Westdeutschland auf 1964 und in Ostdeutschland sogar auf 1935 zurückgingen, was zu einer ungleichen Besteuerung gleichartiger Grundstücke führte und damit gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstieß. Um eine verfassungskonforme, gerechte und zukunftsfeste Regelung der Grundsteuer zu erreichen, musste der Gesetzgeber bis Ende 2019 eine Neuregelung treffen, die ab 2025 anzuwenden ist.
Die Neuregelung der Grundsteuer wird zwangsläufig zu Veränderungen in der individuellen Steuerlast führen, unabhängig vom Hebesatz der Gemeinde. Dies ist eine direkte Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts und der daraus resultierenden Reform.
Die Verschiebungen in der Grundsteuerhöhe sind unvermeidlich und notwendig, um eine verfassungskonforme und gerechtere Besteuerung zu erreichen. Sie spiegeln die tatsächlichen Wertverhältnisse und Entwicklungen der letzten Jahrzehnte wider. Auch wenn Gemeinden versuchen, durch Anpassung der Hebesätze die Gesamteinnahmen stabil zu halten (Aufkommensneutralität), werden sich für einzelne Grundstücke Veränderungen ergeben. Dies ist genau die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Korrektur der bisherigen Ungleichbehandlung.
BORIS-BW ist das zentrale Bodenrichtwertinformationssystem der Gutachterausschüsse in Baden-Württemberg
→