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Die Grundsteuer wird auf Grundbesitz erhoben, wie unbebaute Grundstücke, Wohngrundstücke, gewerblich genutzte Grundstücke oder Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Es gibt drei Arten von Grundsteuer:

  • Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
  • Grundsteuer B für alle übrigen betrieblichen und privaten Grundstücke
  • Grundsteuer C, die Kommunen ab 2025 optional für baureife, unbebaute Grundstücke einführen können

Die Reform wurde aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2018 notwendig, da die bisherige Bewertung der Grundstücke als verfassungswidrig eingestuft wurde. Baden-Württemberg hat ein eigenes Landesgrundsteuergesetz verabschiedet, das ab dem 1. Januar 2025 gilt.

Die Berechnung erfolgt nach dem „modifizierten Bodenwertmodell“ und basiert auf dem Bodenwert, der sich aus der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert ergibt. Die Formel lautet:

Jährliche Grundsteuer = Grundsteuerwert (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert) x Steuermesszahl x Hebesatz der Kommune

Bodenrichtwerte sind durchschnittliche Lagewerte für den Grund und Boden innerhalb einer Bodenrichtwertzone. Sie werden von unabhängigen Gutachterausschüssen ermittelt und können im zentralen Bodenrichtwertinformationssystem „BORIS-BW“abgefragt werden.

Die Grundsteuermesszahl ist ein Faktor zur Berechnung der Grundsteuer. Bei der neuen Grundsteuer B beträgt sie 1,3 Promille. Für Grundstücke, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, wird die Messzahl um 30 Prozent reduziert.

Der Hebesatz wird von den Kommunen festgelegt und bestimmt die endgültige Höhe der Grundsteuer. Die Kommunen haben sich grundsätzlich zur Aufkommensneutralität bekannt, was bedeutet, dass die Gesamteinnahmen aus der Grundsteuer nach der Reform etwa gleich bleiben sollen.

Mit einstimmigem Beschluss legte der Gemeinderat in seiner Sitzung am 28. November 2024 die neuen Grundsteuerhebesätze fest. Für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) wird der Hebesatz 600 Prozent und für Grundstücke (Grundsteuer B) 230 Prozent betragen.

Als Eigentümer haben Sie eine Grundsteuererklärung abgegeben. Das Finanzamt hat daraufhin den Grundsteuerwert und Steuermessbetrag ermittelt und Ihnen mitgeteilt. Mit einstimmigem Beschluss legte der Gemeinderat in seiner Sitzung am 28. November 2024 die neuen Grundsteuerhebesätze fest. Für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) wird der Hebesatz 600 Prozent und für Grundstücke (Grundsteuer B) 230 Prozent betragen. Anfang 2025 verschickt die Gemeinde Kernen im Remstal die Grundsteuerbescheide mit der zu zahlenden Grundsteuer. Bis dahin steht Ihnen für die Kalkulation Ihrer Grundsteuer B ein Grundsteuerrechner zur Verfügung.

Sie haben zwei Möglichkeiten:

  • Wenden Sie sich zur Klärung an den Gutachterausschuss.
  • Beauftragen Sie ein qualifiziertes Gutachten, das einen um mehr als 30 Prozent geringeren Wert nachweist.

Sie müssen beim zuständigen Finanzamt eine Grundsteuer-Änderungsanzeige bis zum 31. Januar des Folgejahres abgeben, in dem die Änderung eingetreten ist. Für Änderungen in den Jahren 2022 und 2023 haben Sie bis zum 31. Dezember 2024 Zeit.

Die neue Grundsteuer wird ab dem 1. Januar 2025 erhoben. Sie müssen sie auch dann zahlen, wenn Sie Einspruch gegen Ihre Bescheide eingelegt haben.

Diese Frage lässt sich nicht allgemein beantworten. Es kann zu individuellen Belastungsverschiebungen kommen.

Ja, denn laut der Betriebskostenverordnung ist die Grundsteuer weiterhin umlagefähig. Eigentümer dürfen sie den Mietern über die Nebenkosten in Rechnung stellen.

Die Grundsteuer C ist eine optionale Steuer, die Kommunen ab 2025 für unbebaute baureife Grundstücke einführen können. Sie soll helfen, Wohnraum in Ballungsgebieten zu schaffen. Die Grundsteuer C wird in Kernen im Remstal voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt.

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Gemeinde Kernen
Stettener Straße 12
71394 Kernen im Remstal

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