Hygienemaßnahmen in den Wahllokalen am 26. September
21.09.2021
Damit alle Wählerinnen und Wähler gut geschützt sind, gilt es, einige infektionsschützende Maßnahmen zu beachten.
Die Wahllokale sind am Sonntag, 26. September, zur Bundestagswahl wie gewohnt von 8:00 – 18:00 Uhr geöffnet. Die Corona-Verordnung enthält einige Vorgaben zu Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen für Wählerinnen und Wähler. Dazu zählen:
- Das Einhalten des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen (§ 11 Abs. 3 Satz 3 CoronaVO)
- Das Tragen einer medizinischen Maske nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Corona-VO. Auch das Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbar ist zulässig.Ausnahmen sind nur für Kinder bis sechs Jahren, aus gesundheitlichen Gründen bei Vorlage eines ärztlichen Attests oder aus einem sonstigen zwingenden Grund zulässig. Sonstige zwingende Gründe sind absolute Ausnahmefälle, wie z. B. die Mund zu-Mund-Beatmung bei Erster Hilfe oder die Feststellung der Identität des Wählers durch den Wahlvorstand
- Die Händehygiene: Desinfizierung der Hände ist vor Betreten des Wahlraumes Pflicht, § 11 Abs. 3 Satz 4 CoronaVO
- Personen, die einer Absonderungspflicht ("Quarantäne") nach der CoronaVO Absonderung unterliegen, haben keinen Zutritt zum Wahllokal (§ 11 Abs. 5 Nr. 1 CoronaVO)
- Personen mit "Corona-Symptomen" haben keinen Zutritt zum Wahllokal (§ 11 Abs. 5 Nr. 2 CoronaVO).