Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.
Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Dieser Widerspruch muss bezüglich der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 spätestens bis 16. Januar 2025 beim Bürgermeisteramt Kernen im Remstal, Bürgeramt, Stettener Straße 12, 71394 Kernen im Remstal oder der Verwaltungsstelle Stetten, St. Pierre-Platz 2, 71394 Kernen im Remstal eingelegt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass bereits im Zusammenhang mit früheren Wahlen abgegebene Widersprüche weiterhin gelten, also nicht erneuert werden müssen.