Neukonzeption des Landschaftsschutzgebiets auf dem Gebiet Fellbach, Weinstadt und Kernen im Remstal.
Amtliche Bekanntmachung des Landratsamtes
Geplante Verordnung zur Neukonzeption des Landschaftsschutzgebiets "Kappelberg, Kernen, Haldenbach-, Strümpfelbach-und Beutelsbachtal mit angrenzenden Höhen" auf dem Gebiet der Städte Fellbach und Weinstadt sowie der Gemeinde Kernen i.R.
Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis beabsichtigt, im Zuge der Neukonzeption der Landschaftsschutzverordnung des früheren Landkreises Waiblingen vom 4. November 1968 – in der Fassung vom 11. März 1981 (Sammelverordnung) sukzessive 20 neue gebietsspezifische Landschaftsschutzverordnungen zu erlassen um dadurch die jeweiligen Schutzgebiete, die insgesamt von der Sammelverordnung umfasst sind, einzeln neu auszuweisen. Hierbei werden die Grenzen der bisher bestehenden Landschaftsschutzgebiete unter Berücksichtigung fachlicher und rechtlicher Gründe an die aktuellen Gegebenheiten in der Landschaft angepasst und die zugehörigen Rechtsverordnungen neu erlassen, die dann jeweils den Geltungsbereich der vorgenannten Sammelverordnung – in den zuletzt durch Änderungsverordnungen und bereits erfolgte Neuausweisungen gültigen Abgrenzungen – verkleinern und diese nach und nach ersetzen, bis sie zuletzt insgesamt außer Kraft tritt.
Die aktuell geplante Neuausweisung wird nachfolgend beschrieben:
Die geplante Verordnung des Landratsamts Rems-Murr-Kreis über das Landschaftsschutzgebiet "Kappelberg, Kernen, Haldenbach-, Strümpfelbach-
und Beutelsbachtal mit angrenzenden Höhen" auf dem Gebiet der Städte Fellbach und Weinstadt sowie der Gemeinde Kernen i.R., Rems-Murr-Kreis, umfasst zwei Gebietsteile. Der mit rund 1 855 ha deutlich größere Gebietsteil beginnt im Westen am südlichen Ortsrand von Fellbach und erstreckt sich im Süden zunächst entlang der Grenze zum Stadtkreis Stuttgart und dann, teilweise mit nördlichen Ausbuchtungen, entlang der Grenze zum Landkreis Esslingen. Südlich von Weinstadt-Baach erreicht das Landschaftsschutzgebiet seine südöstliche Grenze. Die östliche Talflanke des Beutelsbach-, Gunzenbach bzw. Schweizerbachtales beschreibt die östliche Grenzlinie, die sich östlich und nördlich von Weinstadt-Schnait bis Weinstadt-Beutelsbach erstreckt. Mit Beginn der flachen Ausläufer der Mittleren Keuperstufe wird das Gebiet im Norden begrenzt. Dieser größere südliche Gebietsteil umfasst die südliche Abbildung des stark zertalten Keuperberglandes des Unteren Remstals von Fellbach bis nach Weinstadt-Beutelsbach mit den dort noch großflächig vorkommenden Wald-, Weinanbau- und Streuobstwiesenflächen sowie naturnahen Keuperklingen und kleinen naturnahen Bächen. Der kleinere, nördlich vom Hauptgebiet liegende Gebietssteil beschreibt einen rund zwei Kilometer langen Abschnitt beidseitig des Beibachtals, südöstlich von Kernen-Rommelshausen mit einer Fläche von rund 58 ha, dessen südliche Grenze weitgehend entlang der Gemarkungsgrenze von Kernen-Stetten verläuft und das vielfältig strukturierte Mittlere Beibachtal mit einem gewässermorphologisch noch gering beeinträchtigten Fließgewässer umfasst.
Die von der Neuausweisung berührte Fläche hat eine Größe von insgesamt rund 1 913 ha.
Gleichzeitig werden mit der Neuausweisung die Teile der Landschaftsschutzverordnung von 1968 – in der zuletzt geltenden Fassung – außer Kraft treten, welche Flächen des bisherigen Landschaftsschutzgebietes "Kappelberg, Kernen, Haldenbach-, Strümpfelbach- und Beutelsbachtal mit angrenzenden Höhen" betreffen. Die übrigen Teile der Sammelverordnung bleiben unberührt.
Der Verordnungsentwurf wird mit den zugehörigen Karten und der Würdigung – beginnend
am 10. November 2020 für die Dauer eines Monats – beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis, Technisches Landratsamt in Waiblingen, Stuttgarter Straße 110, Amt für Umweltschutz, Zimmer 429, während der Sprechzeiten zur kostenlosen Einsichtnahme durch jedermann öffentlich ausgelegt. Darüber hinaus sind die Verordnungsunterlagen im Internet auf der Homepage des Landratsamts Rems-Murr-Kreis unter der Internetadresse www.rems-murr-kreis.de unter der Rubrik Landratsamt | Politik / Bekanntmachungen
einsehbar.
Während der o. g. Auslegungsfrist können bei der unteren Naturschutzbehörde Bedenken und Anregungen schriftlich (Landratsamt Rems-Murr-Kreis, Alter Postplatz 10, 71332 Waiblingen, bzw. Postfach
1413, 71328 Waiblingen), zur Niederschrift oder elektronisch unter Verwendung der E-Mail-Adresse
su.pfaeffle(at)rems-murr-kreis.de vorgebracht werden.
Das Landratsamt wird die fristgerecht vorgebrachten Anregungen und Bedenken prüfen und den Betroffenen das Ergebnis mitteilen.
Waiblingen, 21.10.2020
Susanne Pfäffle
Amt für Umweltschutz