Eine Notfallbetreuung ist eingerichtet.
Um der weiter zunehmenden Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 entgegenzuwirken, werden ab dem 16.12.2020 bis zum Ende der Weihnachtsferien, also bis zum 10. Januar 2021, die Schulen, Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege grundsätzlich geschlossen. Diese Maßnahme, mit der die Anzahl der Kontakte reduziert werden soll, kann nur dann wirksam werden, wenn die „Notbetreuung“ ausschließlich dann in Anspruch genommen wird, wenn dies zwingend erforderlich ist, d.h. eine Betreuung auf keine andere Weise sichergestellt werden kann.
Für die
Kita-Kinder und Kinder in der Schulkindbetreuung wird an den regulären Öffnungstagen eine Notbetreuung eingerichtet. Diese erfordert eine Unabkömmlichkeitsbestätigung Ihres Arbeitgebers.
Liebe Eltern, bitte prüfen Sie trotz Berufstätigkeit für sich und Ihre Familie, ob Sie es ermöglichen können, in der Vorweihnachtszeit und über den Jahreswechsel bis zum 10.01.2021 Ihre Kinder zu Hause zu betreuen und leisten Sie dadurch Ihren positiven Beitrag zur Minimierung des Infektionsgeschehens. Wir weisen Sie darauf hin, dass wir Ihr Kind in der Notbetreuung nur aufnehmen werden, wenn Sie uns spätestens mit dem ersten Betreuungstag während der Schließung die Anmeldung und Ihre Unabkömmlichkeitsbescheinigung(en) vorlegen.
Falls Sie Notfallbetreuung benötigen und die genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, verwenden Sie bitte das nachstehende Anmeldeformular:
Anmeldeformular Notfallbetreuung ab 16. Dezember 2020
Orientierungshilfe des Landes Baden-Württemberg
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Kinder in die Notbetreuung aufgenommen werden können?
Voraussetzung ist grundsätzlich, dass beide Erziehungsberechtigten tatsächlich durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind und auch keine an-dere Betreuungsperson zur Verfügung steht.
Es ist deshalb für die Teilnahme an der Notbetreuung zu erklären, dass
- die Erziehungsberechtigten beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömm-lich und
- sie dadurch an der Betreuung ihres Kindes tatsächlich gehindert sind.
Es kommt also nicht darauf an, ob die berufliche Tätigkeit in Präsenz außerhalb der Wohnung oder im Homeoffice verrichtet wird. In beiden Fällen ist möglich, dass die berufliche Tätigkeit die Wahrnehmung der Betreuung verhindert. Es kommt auch nicht darauf an, ob die berufliche Tätigkeit in der kritischen Infrastruktur erfolgt.
Bei Alleinerziehenden kommt es entsprechend nur auf deren berufliche Tätigkeit an. Auch wenn das Kindeswohl dies erfordert oder andere schwerwiegende Gründe, z.B. pflegebedürftige Angehörige oder ehrenamtlicher Einsatz in Hilfsorganisationen, Rettungsdiensten oder Feuerwehren, vorliegen, ist eine Aufnahme in die Notbetreuung möglich.
Wie ist die Aufnahme in die Notbetreuung zu „beantragen“?
Es gibt keine Formvorschriften für die Beantragung oder den Nachweis der Vo-raussetzungen für die Aufnahme in die Notbetreuung. Die Erklärung der Erziehungs-berechtigten kann gegenüber dem Träger der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflegestelle also mündlich, fernmündlich, elektronisch, aber auch schriftlich abgegeben werden. Der Träger kann diese Aufgabe an die Kindertageseinrichtungen delegieren. Dadurch soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Vorlauf bis zur möglichen Inanspruchnahme der Notbetreuung sehr kurz ist und die Notbe-treuung auch nur für einen kurzen Zeitraum erfolgen soll. Es sollen dadurch aber keine Abstriche bei den Voraussetzungen der Notbetreuung gemacht werden. Es gilt vielmehr der dringende an die Erziehungsberechtigten zu richtende Appell, die Notbetreuung nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn dies zwingend erforderlich ist.
Welche Kinder sind von der Notbetreuung ausgeschlossen?
Wie für die Teilnahme an dem Betrieb der Kindertageseinrichtungen gilt auch für die Notbetreuung ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Personen, die
- in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder stan-den, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 10 Tage vergangen sind, so-weit die zuständigen Behörden nichts Anderes anordnen oder
- sich innerhalb der vorausgegangenen 10 Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb von 10 Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder
- typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen.
Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot besteht jedoch nicht mehr, wenn eine Pflicht zur Absonderung, z.B. durch die Möglichkeit der „Freitestung“, endete.